Lebensmittelhygienevorschriften
Die EU hat mit den neuen Bestimmungen über Lebensmittelhygiene per 1.1.2006 das veraltete Recht auf eine neue einheitlichere Basis gestellt. Die bis dato nationalen Richtlinien wurden zusammengefasst und vereinfacht. Dadurch gelten die gleichen Texte unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten, wodurch unterschiedliche Interpretationen weitgehend vermieden werden können. Das "Hygienepaket" besteht im wesentlichen aus drei Verordnungen, die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU gelten.
Nach diesen ist jeder Betrieb, der Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder in Verkehr bringt, verpflichtet, im Prozessablauf die für die Lebensmittelsicherheit kritischen Arbeitsstufen zu ermitteln, konsequent zu überwachen und zu dokumentieren sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Die meisten betriebshygienischen Kontrollen werden nach dem HACCP-Konzept durchgeführt.
Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Schweiz sind formal andere als die in der EU. Das Schweizer Lebensmittelgesetz basiert jedoch ebenso wie die Regeln der EU auf der HACCP und verpflichtet den Betriebsverantwortlichen zur Durchführung einer schriftlich festgehaltenen, überprüfbaren Selbstkontrolle.
In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 für Lebensmittelhygiene des Europäischen Parlaments vom 29. April 2004 heißt es:
"Betriebs- und Produktionsstätten haben, soweit dies praktisch durchführbar ist, so konzipiert, gebaut, sauber und instand gehalten zu werden, dass das Risiko einer Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, vermieden wird."
(Anhang II Lebensmittelbetriebe: Kapitel III: Punkt 1)
"Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen festzulegen."
(Anhang II Lebensmittelbetriebe: Kapitel IX: Punkt 4)